Lachgas wird seit Mitte des 18. Jahrhunderts in Zahnarztpraxen eingesetzt. Lachgas gilt bis heute bei vielen Patienten als verrufen, da es als Partydroge missbraucht wurde. Dabei wird Lachgas in der heutigen Zeit weltweit und häufig bei zahnärztlichen Behandlungen eingesetzt, wenn Patienten unter der sogenannten Zahnarztphobie (Angst vor dem Zahnarzt) leiden oder zu Panikattacken neigen. Aber auch bei der Behandlung von Kindern ist Lachgas eine gute Alternative. Die vom Zahnarzt zu verrichtenden Behandlungsaufgaben können hierdurch ruhig, stressfrei und ohne Komplikationen durchgeführt werden.
Wie funktioniert eine zahnärztliche Behandlung mit Lachgas?
Dem Patienten wird eine Nasenmaske über die Nase gelegt, durch die ein Gemisch aus Sauerstoff und Lachgas eingeatmet wird. Je nach Bedarf kann das Mischungsverhältnis jederzeit während der Behandlung dem Befinden des Patienten anpassen werden. Der Patient erlebt ein Gefühl der Entspanntheit, leichter Beschwippsheit und Schwerelosigkeit. Trotz vollem Bewusstsein, verschwinden Angst- und Panikzustände. Diese Art Zustand wird als Sedierung bezeichnet. Der Patient verliert während der Behandlung jegliches Zeitgefühl und die Schmerzempfindlichkeit lässt erheblich nach. Die zusätzliche Gabe eines Lokalanästhetikum senkt die Schmerzempfindung gegen null. Ein weiterer Vorteil von Lachgas ist das fast vollständige ausschalten eines vorhandenen Würgereizes.
Wie lange hält dieser Zustand nach der zahnärztlichen Behandlung noch an?
In der Regel lässt der behandelnde Zahnarzt den Patienten nach Beendigung der Behandlung noch circa drei Minuten lang reinen Sauerstoff über die Nasenmaske einatmen. Diese Zeit ist meistens völlig ausreichend, um den Patienten wieder in seinen Normalzustand zu versetzen.
Eine Lachgasbehandlung wird nur von geschultem Personal durchgeführt. Die Anwender sind zusätzlich in Erste-Hilfe geschult. Die Nebenwirkungen einer Lachgassedierung können sich z. B. in Form von Erschöpfung, Taubheitsgefühlen in den Gliedmaßen, Übelkeit oder Schwindelgefühlen äußern.
Leider wird auch die Lachgasbehandlung nach dem Leitgrundsatz der gesetzlichen Krankenkassen (ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich) nicht bezahlt.