Es gibt viele Patienten, die eine enorme Angst vor dem Zahnarzt haben. Sie fühlen sich auf dem Behandlungsstuhl ausgeliefert, schämen sich für den Zustand ihres Gebisses oder haben ungeheure Angst vor Spritzen.
Allerdings gibt es auch Gruppen von Patienten, bei denen ein normaler Eingriff unter örtlicher Betäubung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Hierzu zählen z. B. behinderte Menschen, kleine Kinder oder schwer Erkrankte.
Für diese Patientengruppe gibt es die Möglichkeit eine Zahnarztbehandlung in einer Vollnarkose oder Sedierung (Dämmerschlaf) durchführen zu lassen. Zudem ermöglicht diese Methode dem behandelnden Zahnarzt in der Regel alle notwendigen Arbeiten in einer Sitzung fertigstellen zu können..

Was ist der Unterschied zwischen einer Sedierung (Dämmerschlaf) und einer Vollnarkose?

Bei einer Sedierung werden dem Patienten Medikamente zur Beruhigung verabreicht. Sie können in Form von Tabletten, Gasen und Säften gegeben werden oder über einen venösen Zugang durch einen Narkosearzt (Anästhesisten) zugeführt werden. Die Verabreichung durch einen venösen Zugang oder durch Gasmasken hat hierbei den Vorteil, dass die Dosierung jederzeit der Verfassung des Patienten angepasst werden kann. Der Patient ist ansprechbar und wach, allerdings fühlt er sich müde, und entspannt.

Die Vollnarkose hingegen wird von einem Narkosearzt (Anästhesisten) über einen venösen Zugang Schlafmittel zugeführt. Die Patienten fallen in einen tiefen Schlaf. Dieser Zustand kann je nach Bedarf über mehrere Stunden eingehalten werden bis die Sanierung erfolgt ist.
Die Vollnarkose ist allerdings risikobehaftet und sollte nur bei absoluter Notwendigkeit durchgeführt werden.

Werden die Narkosekosten von der Krankenkasse übernommen?

Bei den privaten Krankenkassen gibt es die Möglichkeit die Narkosebehandlung mit in den Versicherungsvertrag aufnehmen zu lassen, dann werden hier die Kosten auch von der Kasse getragen.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen werden die Kosten in der Regel nur in seltensten Ausnahmefällen übernommen. Als Ausnahmefälle gilt z. B. die Übernahme der Kosten bei Kindern unter zwölf Jahren, die eine Behandlung unter örtlicher Betäubung unter keinen Umständen zulassen und die Übernahme der Kosten bei behinderten Menschen.